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Arbeitnehmererfindungen
Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbEG) kommt immer dann zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer eine Erfindung macht. Mit einer Erfindung entsteht einerseits ein Recht auf das Patent, das zunächst dem Erfinder zufällt, andererseits gehören aus arbeitsrechtlicher Sicht Arbeitsergebnisse dem Arbeitgeber. Das ArbEG soll hier einen Ausgleich zwischen den Interessen des Arbeitnehmererfinders und seinem Arbeitgeber schaffen.
Im Falle einer Diensterfindung kann das Recht auf das Patent vom Arbeitnehmererfinder auf den Arbeitgeber übergeleitet werden. Damit kann der Arbeitgeber von dem mit dem Patent verbundenen Monopolrecht profitieren. Im Gegenzug erwächst dem Arbeitnehmererfinder ein Vergütungsanspruch.
Der Arbeitgeber ist nach Inanspruchnahme einer Diensterfindung zur Anmeldung verpflichtet. Soweit der Arbeitgeber Rechte nicht bzw. nicht mehr weiterverfolgen will, muss er diese dem Arbeitnehmer anbieten.
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